Europäischer Schutzstatus - Natura 2000

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Um dem starken Verlust an heimischen Tier- und Pflanzenarten langfristig entgegen zu wirken, wurde von der Europäischen Gemeinschaft das ökologische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ entwickelt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, europäische Schutzgebiete nach zwei maßgeblichen EU-Richtlinien des Naturschutzrechtes zu benennen und auszuweisen. Es handelt sich hierbei um

  • die Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG) über die Erhaltung der wild-lebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutz-Richtlinie) und
  • die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" (kurz: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie = FFH-RL). 

Die durch die Mitgliedsstaaten auf Grundlage dieser Richtlinien zu benennenden und auszuweisenden Europäischen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete bilden zusammen das kohärente europäische Netz „Natura 2000“. Nach EU-weit einheitlichen Standards werden die besonders schützenswerten Lebensräume der „Natura 2000-Gebiete“ ausgewählt und unter Schutz gestellt. Sie sind auf Grund ihrer Lebensraum- und Artenausstattung sowie ihres Erhaltungszustandes von gesamteuropäischer Bedeutung.

Übrigens: Die Flächen beider Kategorien überlagern sich und überschneiden sich teilweise auch mit den Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.

Weitere allgemeine Informationen und Übersichtskarten zu den Schutzgebieten nach europäischem Recht finden Sie beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG).